Freiwillige Feuerwehr Salem


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Berichte




Der Landtag von Baden-Württemberg hat mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
(LBO) vom 16. Juli 2013 (GBl. S. 209) beschlossen, dass Aufenthaltsräume,
in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von
solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit jeweils mit mindestens einem
Rauchwarnmelder auszustatten sind (§ 15 Abs. 7 LBO).


Ab wann gilt die Verpflichtung?
Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung,
wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung
erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die
Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle
anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.

Gibt es eine Übergangsfrist?
Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis
zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft der Melder verantwortlich?
Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei bestehenden
Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Einbau verantwortlich.
Die Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer erstreckt sich ggf.
auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue
Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei (vgl. Nr. 2 Buchstabe e
des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO).
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen
und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese
Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieterin oder des Mieters als Wohnungsbesitzerin oder -besitzer, zum Beispiel
einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.
Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht
hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt
in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die
Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.

In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege
von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure
und Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder
auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer,
Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen
Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen
oder Kliniken.

In welcher Weise müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage
und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit
den Rauchwarnmeldern geliefert werden. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder
einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden.
Dabei müssen die Informationen der Herstellerfirmen auch den Mieterinnen und Mietern
bereitgestellt werden, damit sie die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder
und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch
der Batterien durchführen können.

Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder haben?
Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und
tragen ein entsprechendes CE-Zeichen.

Dürfen bereits installierte Melder weiter benutzt werden?
Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden.
Sofern eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte
sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung
bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings
ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene
Melder weiter zu verwenden.
Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen
vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet
werden.

Müssen Rauchwarnmelder vernetzt werden?
Nein. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder
innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein, gefordert ist sie jedoch nicht.

Muss die Betriebsbereitschaft auch bei Abwesenheit der Nutzer gewährleistet
sein?

Der Rauchwarnmelder soll ausschließlich Menschen warnen, die sich in der vom
Brand betroffenen Nutzungseinheit (Wohnung) aufhalten. Rauchwarnmelder sind weder
geeignet, noch dazu bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung
vorzubeugen. Wenn sich keine Menschen in dieser Nutzungseinheit aufhalten,
darf die Betriebsbereitschaft sogar für diesen Zeitraum (z.B. Urlaub) unterbrochen
werden; dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn es technisch möglich ist und nicht
die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft
übernommen hat.

Welches Risiko tragen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Mieterinnen und
Mieter, wenn sie ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachkommen?

Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig;
ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen.

Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?
Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen
und Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur einen
Mindestschutz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen
batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung
solch technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen
oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist
jedoch zu dulden.

Ergänzende Hinweise und Empfehlungen:
Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei
Geräten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen
Batterien betrieben werden, die von der Benutzerin oder vom Benutzer auszuwechseln
sind, und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen
bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls
das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte
beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder
photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren
sinkt.


Quelle: Ministerium für Verkehr und Infrastruktur